SYC Yachtcharter GmbH
Stützpunkt Pto. Alcudia
Allgemeine Bedingungen für die Benutzung von Yachten
1. Die vermieteten Schiffe mit ihrem umfangreichen Zubehör können nur nach ordnungsgemäßer
Entrichtung der Miete benutzt werden. Nach einer vorgeschriebenen Anzahlung soll die Restzahlung bis vier Wochen vor Benützung erfolgt sein.
2. Die Stornogebühren betragen bis 60 Tage vor Mietantritt die Höhe des vereinbarten Acontos, bis 30 Tage vor Reiseantritt 50 % und weniger als 30 Tage 100 % des Mietpreises. Der Abschluß einer Reiserücktrittversicherung wird daher dringend empfohlen. Kann eine stornierte Yacht weitervermietet werden, so kann der Vermieter seine hierdurch entstandenen Kosten weiterberechnen, maximal jedoch 15 % des Reisepreises.
3. Es werden nach Möglichkeit nur vollständig ausgerüstete, auf jeden Fall aber in einwandfreiem Arbeitszustand befindliche, voll aufgetankte Schiffe übergeben, und es wird derselbe Zustand bei Rückgabe des Schiffes erwartet. Bei Beschädigung der Yacht ist der Mieter unabhängig
von den Kasko-Versicherungsbedingungen nur bis zu einem Höchstbetrag der Schiffskaution ersatzpflichtig. Bei grober Fahrlässigkeit und/oder Verlust eines oder mehrerer Ausrüstungsgegenstände haftet der Mieter in voller Höhe (auch für den Charterausfall), ebenso bei Beschädigung von Leichtwindsegeln.
4. Es bestehen entsprechende Haftpflichtversicherungen. Die persönlichen Gegenstände des
Mieters und seiner Crewmitglieder sind nicht versichert.
5. Tritt während der Mietzeit eine Havarie auf, kann der Mieter die Reparatur sofort ausführen
lassen. Sofern der Mieter nicht selbst für deren Kosten aufkommen muss, (bei normaler
Abnutzung oder wenn die Haftungssumme überschritten wird) benötigt er jedoch die
Zustimmung (Anweisung) der Stützpunktleitung. Ausgenommen sind lediglich Reparaturen
bis Euro 80 je Einzelfall, worüber aber auf jeden Fall Rechnungen vorzulegen sind. Bei grösseren Havarien und bei Beteiligung anderer Schiffe ist bei der zuständigen Hafenbehörde Meldung zu machen und bei diesem ein entsprechendes Protokoll (Hergang, Schadensfeststellung,
Beteiligte, etc. ) für die Versicherung verfassen zu lassen. Gleichzeitig muss der Stützpunkt
verständigt werden. Sollte der Mieter diesen Verpflichtungen nicht oder nicht gänzlich
nachkommen, kann er für den entstandenen Schaden voll haftbar gemacht werden.
6. Ist ein Weiterfahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich oder ein Überschreiten
des Rückgabetermins unausweichlich, so ist der Stützpunkt sofort zu verständigen und sich
dort entsprechende Anweisungen einzuholen.
7. Bei Überschreitung des Rückgabetermines auch infolge schlechten Wetters - haftet der
Mieter für alle Kosten, die dem Vermieter entstehen. Eine entsprechend sichere Törnplanung
wird daher dringend angeraten.
8. Sollte der Vermieter nicht in der Lage sein, das reservierte Schiff zur Verfügung zu stellen,<
so kann er anderes, mindestens gleichwertiges Schiff bestellen. Sollte das auch nicht möglich
sein, wird dem Gast angeboten:
a) die Wartetage werden vom Vermieter sogleich vergütet.
b) man wird sich um eine entsprechendes Quartier während der Wartezeit bemühen
c) Nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 48 Stunden kann der Mieter auf die Benützung
des Schiffes verzichten. Hier hat der Kunde Anspruch auf Auszahlung aller entstandenen
Kosten durch den Vermieter. Eine über den Charterpreis hinausgehende Haftung ist
ausgeschlossen.
9. Versteckte Mängel an der Yacht oder Ihrer Ausrüstung welche dem Vermieter bei der
Übergabe des Schiffes nicht bekannt sein konnten und ebensolche Mängel, welche nach der
Übergabe entstehen, berechtigen den Mieter nicht den Mietpreis zu mindern.
10. Dem Grunde nach können Schadensersatzansprüche nur dann anerkannt werden, wenn
vom Mieter ein von der Stützpunktleitung unfertiges Protokoll über die behaupteten Mängel
vorgelegt wird. Der Mieter unterwirft sich freiwillig dieser Regelung, da bekannt ist, dass eine
spätere Geltendmachung, bzw. Überprüfung der allenfalls behaupteten Ansprüche durch die
weitere Nutzung des Schiffes im Chartergeschäft, sowie den grossen örtlichen Entfernungen
praktisch unmöglich ist.
11. Aus den angeführten Gründen - schwere Überprüfbarkeit - sind Schadensersatzansprüche
des Mieters auch innerhalb einer vereinbarten Ausschlussfrist von einem Monat - gerechnet
ab dem vertragsmäßigen Ende der Nutzungsdauer - geltend zu machen. Später geltend
gemachte Ansprüche sind in jedem Fall verfristet.
12. Den Benützern der Schiffe wird aufgetragen, die Boote sorgfältig zu behandeln und alle
Vorschriften einzuhalten. Für die Folgen aus der Verletzung öffentlicher Vorschriften,
Bestimmungen und Gesetze - in welchem Staat auch immer - trägt der Mieter die alleinige
Verantwortung und Haftung.
13. Falls der Mieter nicht selbst die Funktion des Skippers ausüben will, ist ein solcher vor
Beginn der Benützung dem Vermieter namhaft bekannt zu machen. Dieser ist dann dem
Vermieter gegenüber entsprechend mitverantwortlich.
14. Kommt der Vermieter oder die Stützpunktleitung zu der Überzeugung, dass der Schiffsführer
nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, (z.B. Im Zusammenhang mit der bestehenden
Wetterlage), behalten sie sich das Recht vor, das Auslaufen des Schiffes zu verbieten. In
diesem Fall wird sich der Vermieter nach Möglichkeit bemühen die fehlenden Kenntnisse dem
Mieter zu vermitteln.
15. Der Schiffsführer muss zum Führen eines Bootes auf den Balearen eine staatliche
Berechtigung besitzen und diese vor Antritt der Reise dem Vermieter mitteilen, damit der
Stützpunkt eine Fahrerlaubnis für die Charterzeit des Mieters ausstellen kann.
16. Der Mieter verpflichtet sich, vor einem Wechsel der Hoheitsgewässer vom Vermieter das
Einverständnis hierfür einzuholen.
17. Für sämtliche Folgen im Zusammenhang einer Überlassung der Schiffsführung an nicht
befugte Personen haftet der Mieter in vollem Umfang.
01/2009
SYC Yachtcharter GmbH
Hafenstrasse 42
67346 Speyer
